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Leitlinie Gefährdungsbeurteilung

Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Grundlage für das betriebliche Arbeitsschutzhandeln. Dementsprechend ist für das Aufsichtspersonal der Länder und Unfallversicherungsträger die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ein wesentliches Element ihrer Beratung und Überwachung.

Bereits seit 1996 fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit §§ 5 und 6 die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Ableitung geeigneter Maßnahmen sowie eine entsprechende Dokumentation. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden in den Verordnungen zum Arbeitsschutz themenbezogen konkretisiert (z. B. in der Arbeitsstättenverordnung, in der Betriebssicherheitsverordnung). Bei Vorliegen von speziellen Gefährdungen z. B. durch Gefahrstoffe oder Lärm sind die Maßgaben der Gefahrstoffverordnung bzw. der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung für die Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger haben ihr Aufsichtshandeln bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung abgestimmt. Die Vorgehensweise des Aufsichtspersonals ist in einer entsprechenden Leitlinie beschrieben und damit transparent.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) hat in ihrer Sitzung am 22. Mai 2017 die aktuell gültige, redaktionell überarbeitete zweite Fassung der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation beschlossen. Im Anhang der Leitlinie werden für die Dokumentation in Klein- und Kleinstbetrieben flexibel handhabbare Wege aufgezeigt. Beim Aufsichtshandeln in Kleinbetrieben wird stärker auf die Anwendung der von den Unfallversicherungsträgern oder den zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Handlungshilfen als alternative Dokumentation geachtet werden.

Neben der Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation haben sich die GDA-Träger auf Qualitätsgrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz verständigt.