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Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichten Arbeitgeber, für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Sie tragen dafür Sorge, diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und zur Beachtung dieser Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beizutragen. Ein präventiv ausgerichteter, wirksamer Arbeitsschutz bedarf entsprechender betrieblicher Prozesse und Strukturen. Er ist als integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation zu verstehen.
Für die Bewertung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) am 22. Mai 2017 die aktuell gültige, redaktionell überarbeitete Fassung der Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes beschlossen. Kerninhalte der GDA-Leitlinie sind unter anderem Festlegungen
15 Elemente konkretisieren und erläutern die rechtlichen Verpflichtungen der Betriebe zur Arbeitsschutzorganisation. Damit werden insbesondere die rechtlichen Organisationsverpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, wie Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Verantwortung für die Aufgabenübertragung und deren Überwachung, sowie aus dem Arbeitssicherheitsgesetz aufgegriffen. Auch die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird einbezogen.