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Arbeitsgruppe "Betriebsbesichtigungen"

Kernelement des Aufsichtshandeln ist die Überwachung und Beratung des betrieblichen Arbeitsschutzes vor Ort. Die Abstimmung hierzu zwischen den Ländern und den Unfallversicherungsträgern soll im Sinne der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und des SGB VII weiter optimiert werden. Zudem hat die 2. GDA-Periode gezeigt, dass insbesondere Klein- und Mittelbetriebe oftmals keine angemessene Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten im Betrieb erstellt haben.

Ziele

Länder und Unfallversicherungsträger verfolgen das Ziel, durch strukturierte Betriebsbesichtigungen ein abgestimmtes Aufsichtshandeln zu fördern und zu systematisieren. Durch dieses abgestimmte Aufsichtshandeln sollen sowohl die betriebliche Arbeitsschutzorganisation in den Unternehmen verbessert als auch die Durchführung angemessener Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben vorangebracht werden.

Maßnahmen

Das Aufsichtspersonal der Träger führt während der Laufzeit der 3. GDA-Periode insgesamt 200.000 Betriebsbesichtigungen mit Systembewertungen durch. Von diesen Besichtigungen werden 150.000 in Betrieben der Größenklasse von 1 bis 249 Beschäftigten durchgeführt, die nach gefährdungsorientierten Kriterien ausgewählt werden. 50.000 Besichtigungen werden in Betrieben der Größenklasse von 20 bis 99 Beschäftigten durchgeführt, die zufällig ausgewählt werden.

Die Besichtigungen mit Systembewertung erfolgen anhand eines Grunddatenbogens, der die wesentlichen Aussagen der beiden GDA-Leitlinien "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" und "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" enthält und so eine strukturierte Vorgehensweise sowie eine Dokumentation der Ergebnisse ermöglicht. Eine gleichartige Bewertung wird durch eine umfangreiche Handlungsanleitung und Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Die wesentlichen Ergebnisse werden zwischen den Aufsichtsdiensten der Länder und der Unfallversicherungsträger zur gegenseitigen Information direkt ausgetauscht und vermeiden so Doppelarbeit und Belastungen der Betriebe. Werden Mängel festgestellt, wird die Beseitigung durch geeignetes Verwaltungshandeln veranlasst.